Vereinssatzung
des Karatevereins „Shin-Zen Siegen e.V.“

§ l Name, Sitz und Zweck

1. Der am 07.08.2009 gegründete Karate-Sportverein führt den Namen „SHIN-ZEN SIEGEN". Der Verein hat seinen Sitz in Siegen/NRW. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen.
2. Zweck des Vereins ist es, Karate und ähnliche Sportarten zu pflegen und zu fördern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, hier § 52. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wirtschaftliche, parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet und bekennt sich zum Amateurgedanken.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die aktiv Karatesport betreiben wollen sowie alle Personen, die den Verein durch eine passive Mitgliedschaft fördern wollen oder aufgrund besonderer Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Durch die Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins sowie der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt kann nur unter Einbehaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins erklärt werden. Sonderregelungen, z.B. bei trainingsbeeinträchtigender Krankheit (nach Vorlegen eines ärztlichen Attests) oder bei Umzug in unzumutbare Reichweite, bleiben dem Vorstand vorbehalten. Eine schriftliche Bestätigung des Austritts durch den Vorstand muss nicht erfolgen.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als zwei Monaten trotz 
Mahnung,
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens,
    d) wegen unehrenhaften Handlungen.
4. Gegen den Beschluss des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
5. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlöschen jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen sowie alle anderen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis/Verwarnung
b) angemessene Geldstrafe in Höhe von 3 Beitragssätzen
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen 
des Vereins.

§ 5 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird vom gewählten Vorstand festgelegt. Der Kassenwart kann bei begründeten Ausnahmefällen sowohl Stundungen, Ermäßigungen und Erlasse gewähren in Rücksprache mit dem Vorstand. Bei Festsetzung der Beitragshöhe muss berücksichtigt werden, dass von den Beiträgen außerdem noch ein Teil des Sportverkehrs der Mitglieder finanziert werden muss (Fahrten, Lehrgänge usw.) und zusätzlich ggf. Mietzahlungen und geschäftsbedingte Ausgaben im Rahmen der Vereinsarbeit finanziert werden müssen. Durch eine Vergütung, die nicht den Charakter eines Einkommens haben sollte, werden eventuelle Unkosten der haupt- und nebenamtlichen Trainer bzw. Übungsleiter sowie des Vorstandes, wie z. B. Lehrmaterial, Telefonkosten, Fahrtkosten zum Erteilen des Trainings, Fachverbandsbeiträge usw. gedeckt. Hierbei handelt es sich um einen reinen Aufwandsersatz für Vorstands- und Trainertätigkeiten.

§ 6 Wirtschaftsprüfung

Die Wirtschaftsprüfung wird nach dem Haushaltsplan durchgeführt.

§ 7 Haftung des Vereins

Der Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Trainingsbesuchen aufgetretenen Verluste oder Beschädigungen von Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.
2. Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Vereinsmitglieder können sich bei Abwesenheit jedoch gegenseitig   
bevollmächtigen. Die schriftliche Vollmacht ist vor der Abgabe von Stimmen dem Versammlungsleiter vorzulegen.
3. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
5. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins
.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Jugendversammlung
c) der Mitarbeiterkreis
d) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
   
a) der Vorstand beschließt oder
   
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand und geschäftsführenden Vorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung der Mitglieder. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
   
a) Bericht des Vorstands
   
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
   
c) Entlastung des Vorstands
   
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
   
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder 
beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
   
a) von den Mitgliedern
   
b) vom Vorstand
   
c) vom Mitarbeiterkreis
   
d) von den Ausschüssen.
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der 
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
10. Die Abstimmungen erfolgen stets offen.

§ 11 Jugendversammlung

1. Die Jugend-Versammlung umfasst die Jugend-Mitglieder des Vereins.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich einzuberufen. 
Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins erforderlich ist oder auf schriftlich begründetem Antrag von 20 % der Jugend-Mitglieder.
3. Jugendversammlungen werden durch den Vorstand einberufen und vom Jugendwart geleitet.
4. Stimmberechtigt bei der Jugendversammlung sind alle Mitglieder bis zum vollendetem 18. Lebensjahr (bis einschließlich 17 Jahre).
5. Alljährlich wählt die Jugendversammlung den Jugendwart, der Mitglied des Vereins sein muss. Zudem kann ein Jugendausschuss gebildet werden, der aus bis zu zwei weiblichen und zwei männlichen Mitgliedern besteht und unter der Leitung des Jugendwartes tagt. Die Wahl des Jugendwartes und ggf. des Jugendausschusses bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
6.  Der Jugendausschuss unter Vorsitz des Jugendwartes, nimmt die Vereinswünsche der Jugend-Mitglieder entgegen und unterstützt den Vorstand bei der Führung der Jugend-Abteilung des Vereins.
7.  Der Jugendwart ist ständiger Vertreter des Vereins in den Sitzungen und Aktivitäten des Stadtjugendrings Siegen e.V.

§ 12 Mitarbeiterkreis

1. Zum Mitarbeiterkreis gehören
   
a) die Mitglieder des Vorstandes
   
b) die haupt- und ehrenamtlichen Übungsleiter
   
c) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
   
d) Kassenprüfer

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet als Gesamtvorstand - bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer sowie den stimmberechtigten Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allen vertretungsberechtigt.
3. Der geschäftsführende und Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder. Die Einladungsfrist beträgt mindestens l Woche. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
   
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises,
   
b) die Bewilligung von Ausgaben
   
c) Aufnahme, Ausschluss und ggf. Maßregelungen von Mitgliedern.
   
d) alle geschäftlichen Anliegen.

§ 14 Ausschüsse

1. Der geschäftsführende und Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamt- und geschäftsführenden Vorstand berufen werden.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer 
im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes, der Ausschüsse, sowie der Jugendversammlungen, ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 16 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Dauer gewählt. Nur sofern eine Neuwahl fristgemäß beantragt wird (vgl. § 10, Punkt 9 der Satzung),  wird diese als Tagesordnungspunkt für die Mitgliederversammlung benannt (vgl. § 10, Punkt 5 der Satzung) und in dieser durchgeführt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 17 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Der jeweilige Kassenprüfer wird für den Zeitraum von einer zur darauf folgenden Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
   
a) der Gesamt- und geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln alle seiner Mitglieder beschlossen hat oder
   
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten
 Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an den „Ortsverein zur Förderung Lernbehinderter, Kreuztal e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
 Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Siegen, 10.09.21

 

(Überarbeitung eingetragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen am 03.12.2021 unter VR 2971)