Vereinssatzung
des Karatevereins „Shin-Zen Siegen e.V.“
§
l Name, Sitz und Zweck
1.
Der am 07.08.2009 gegründete Karate-Sportverein führt den Namen „SHIN-ZEN
SIEGEN". Der Verein hat seinen Sitz in Siegen/NRW. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen.
2. Zweck des Vereins ist es, Karate und ähnliche Sportarten zu pflegen und zu fördern.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, hier § 52.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Wirtschaftliche, parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind
ausgeschlossen. Der Verein wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet und
bekennt sich zum Amateurgedanken.
§
2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder
des Vereins können alle Personen werden, die aktiv Karatesport betreiben wollen
sowie alle Personen, die den Verein durch eine passive Mitgliedschaft fördern
wollen oder aufgrund besonderer Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb
eines Monats widersprechen. Durch die
Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins sowie der Verbände,
denen der Verein angeschlossen ist.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss aus dem Verein
oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an
den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt kann nur unter Einbehaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins erklärt werden.
Sonderregelungen, z.B. bei trainingsbeeinträchtigender Krankheit (nach Vorlegen
eines ärztlichen Attests) oder bei Umzug in unzumutbare Reichweite, bleiben dem
Vorstand vorbehalten. Eine schriftliche Bestätigung des Austritts durch den
Vorstand muss nicht erfolgen.
3. Ein
Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen
werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer
Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als zwei
Monaten trotz
Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder
groben
unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhaften Handlungen.
4. Gegen
den Beschluss des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
5. Beim Ausscheiden aus dem
Verein erlöschen jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen sowie alle anderen
Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
§ 4 Maßregelungen
Gegen
Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen,
können
nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)
Verweis/Verwarnung
b) angemessene Geldstrafe in Höhe von 3 Beitragssätzen
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen
des
Vereins.
§
5 Beiträge
Die
Höhe der Beiträge wird vom gewählten Vorstand festgelegt. Der Kassenwart kann
bei
begründeten
Ausnahmefällen sowohl Stundungen, Ermäßigungen und Erlasse gewähren in
Rücksprache
mit dem Vorstand. Bei Festsetzung der Beitragshöhe muss berücksichtigt
werden,
dass von den Beiträgen außerdem noch ein Teil des Sportverkehrs der Mitglieder
finanziert
werden muss (Fahrten, Lehrgänge usw.) und zusätzlich ggf. Mietzahlungen und
geschäftsbedingte Ausgaben im Rahmen der Vereinsarbeit finanziert werden müssen.
Durch eine Vergütung, die nicht den Charakter eines Einkommens haben sollte,
werden eventuelle Unkosten der haupt- und nebenamtlichen Trainer bzw. Übungsleiter
sowie des Vorstandes, wie z. B. Lehrmaterial, Telefonkosten, Fahrtkosten zum
Erteilen des Trainings, Fachverbandsbeiträge usw. gedeckt. Hierbei handelt es
sich um einen reinen Aufwandsersatz für Vorstands- und Trainertätigkeiten.
§
6 Wirtschaftsprüfung
Die
Wirtschaftsprüfung wird nach dem Haushaltsplan durchgeführt.
§
7 Haftung des Vereins
Der
Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Trainingsbesuchen
aufgetretenen
Verluste
oder Beschädigungen von Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen.
§
8 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.
2. Das
Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Vereinsmitglieder
können sich bei Abwesenheit jedoch gegenseitig
bevollmächtigen. Die schriftliche Vollmacht ist vor der Abgabe von Stimmen dem
Versammlungsleiter vorzulegen.
3. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen
Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor
Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen
Vertreter vorlegt.
4.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung
und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
5. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins.
§ 9 Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Jugendversammlung
c) der Mitarbeiterkreis
d)
der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
2. Eine
ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr
statt.
3. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen
mit
entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a)
der Vorstand beschließt oder
b)
ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden
beantragt
hat.
4. Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand und
geschäftsführenden
Vorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung der
Mitglieder.
Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss
eine
Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5. Mit
der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen.
Diese
muss folgende Punkte enthalten:
a)
Bericht des Vorstands
b)
Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
c)
Entlastung des Vorstands
d)
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder
beschlussfähig.
7. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder
gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
Versammlungsleiters
den Ausschlag.
Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen
stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge
können gestellt werden:
a)
von den Mitgliedern
b)
vom Vorstand
c)
vom Mitarbeiterkreis
d)
von den Ausschüssen.
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in
der
Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage
vor
der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Später
eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden,
wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die
Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden
stimmberechtigten
Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die
Tagesordnung
aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als
Dringlichkeitsantrag
behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen
wurde.
10. Die
Abstimmungen erfolgen stets offen.
§
11 Jugendversammlung
1.
Die Jugend-Versammlung umfasst die Jugend-Mitglieder des Vereins.
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung
stattzufinden. Sie ist schriftlich einzuberufen.
Weitere
Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse der Jugend des Vereins
erforderlich
ist oder auf schriftlich begründetem Antrag von 20 % der Jugend-Mitglieder.
3. Jugendversammlungen werden durch den Vorstand einberufen und vom Jugendwart
geleitet.
4. Stimmberechtigt bei der Jugendversammlung sind alle Mitglieder ab vollendetem
12. bis zum vollendetem 18. Lebensjahr (12-17 Jahre).
5. Alljährlich wählt die Jugendversammlung den Jugendwart, der Mitglied des
Vereins sein muss. Zudem kann ein Jugendausschuss gebildet werden, der aus bis
zu zwei weiblichen und zwei männlichen Mitgliedern besteht und unter der
Leitung des Jugendwartes tagt. Die Wahl des Jugendwartes und ggf. des
Jugendausschusses bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
6. Der Jugendausschuss unter
Vorsitz des Jugendwartes, nimmt die Vereinswünsche der Jugend-Mitglieder
entgegen und unterstützt den Vorstand bei der Führung der Jugend-Abteilung des
Vereins.
7. Der Jugendwart ist ständiger
Vertreter des Vereins in den Sitzungen und Aktivitäten des Stadtjugendrings
Siegen e.V.
§
12 Mitarbeiterkreis
1.
Zum Mitarbeiterkreis gehören
a)
die Mitglieder des Vorstandes
b)
die haupt- und ehrenamtlichen Übungsleiter
c)
Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
d)
Kassenprüfer
§ 13 Vorstand
1.
Der Vorstand arbeitet
als Gesamtvorstand - bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer sowie den
stimmberechtigten Beisitzern.
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Sie vertreten
den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allen
vertretungsberechtigt.
3. Der
geschäftsführende und Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden
von
dem
Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder
drei
Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf
die Zahl
der
erschienenen Vorstandsmitglieder. Die Einladungsfrist beträgt mindestens l
Woche.
Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues
Mitglied
kommissarisch
bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu
den Aufgaben des Vorstands gehören:
a)
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung
von
Anregungen
des Mitarbeiterkreises,
b)
die Bewilligung von Ausgaben
c)
Aufnahme, Ausschluss und ggf. Maßregelungen von Mitgliedern.
d)
alle geschäftlichen Anliegen.
§
14 Ausschüsse
1.
Der geschäftsführende und Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben
Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamt- und geschäftsführenden
Vorstand berufen werden.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer
im
Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§
15 Protokollierung der Beschlüsse
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes, der Ausschüsse, sowie
der
Jugendversammlungen,
ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist.
§
16 Wahlen
Die
Mitglieder des Vorstandes werden auf unbestimmte Dauer gewählt. Nur sofern eine
Neuwahl fristgemäß beantragt wird (vgl. § 10, Punkt 9 der Satzung),
wird diese als Tagesordnungspunkt für die Mitgliederversammlung benannt
(vgl. § 10, Punkt 5 der Satzung) und in dieser durchgeführt. Wiederwahl ist
zulässig.
§
17 Kassenprüfung
Die
Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Der
jeweilige Kassenprüfer wird für den Zeitraum von einer zur darauf folgenden
Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Kassenwartes.
§
18 Auflösung des Vereins
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der
Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung
des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn
es
a) der Gesamt- und geschäftsführende
Vorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln alle seiner
Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung
kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an den „Ortsverein zur Förderung
Lernbehinderter, Kreuztal e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Die
vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Siegen,
07.08.09
(Eingetragen
ins Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen am 09.10.2009 unter VR 2971)
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